Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung
BbgKomBesV§ 8 Dienstaufwandsentschädigung für Beigeordnete
(1) Die Dienstaufwandsentschädigung für die Ersten Beigeordneten darf 75 Prozent, die der weiteren Beigeordneten 50 Prozent der nach § 7 Absatz 1 bis 3 jeweils maßgeblichen Beträge, aufgerundet auf volle Euro, nicht überschreiten.
(2) Soweit keine Beigeordneten berufen wurden, kann den zu allgemeinen Stellvertretern der Hauptverwaltungsbeamtinnen und Hauptverwaltungsbeamten bestellten Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen eine Dienstaufwandsentschädigung bis zu 60 Prozent der nach § 7 Absatz 1 bis 3 jeweils maßgeblichen Beträge, aufgerundet auf volle Euro, gewährt werden.
Einzelnorm