Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kommunalbesoldungsverordnung
BbgKomBesV§ 9 Stellvertretung
Beamtinnen und Beamten, denen vertretungsweise die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte eines mit einer Dienstaufwandsentschädigung ausgestatteten Amtes übertragen wird, kann eine Aufwandsentschädigung insoweit gewährt werden, als sie die Amtsinhaber nach § 6 Absatz 2 und 3 nicht mehr erhalten. Erhält die Beamtin oder der Beamte bereits aufgrund des ihr oder ihm übertragenen Amtes eine Dienstaufwandsentschädigung, darf der insgesamt gewährte Betrag die Höchstgrenze der für das Amt des Vertretenen vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigung nicht überschreiten.
Einzelnorm