Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung

BbgKostO

§ 11 Wegnahmegebühr

(1) Für die Wegnahme einer herauszugebenden Sache wird eine Gebühr erhoben. Dies gilt nicht, wenn die Sache durch Inbesitznahme gepfändet wird. Die Gebühr beträgt mindestens 30 Euro und höchstens 300 Euro.

(2) Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsdienstkraft oder die von der Vollstreckungsbehörde beauftragte Person Schritte zur Ausführung des Auftrages unternommen hat.

§ 10 § 12