Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung

BbgKostO

§ 13 Verwaltungsgebühr bei Ersatzvornahmen

(1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Ersatzvornahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt 15 Euro bis 300 Euro in einfachen Fällen, 300 Euro bis 2 500 Euro bei umfangreichem Verwaltungsaufwand und 2 500 Euro bis 10 000 Euro bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand.

(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeleitet hat.

§ 12 § 14