Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 13 Verwaltungsgebühr bei Ersatzvornahmen
(1) Für die Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei Ersatzvornahmen wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Sie beträgt 15 Euro bis 300 Euro in einfachen Fällen, 300 Euro bis 2 500 Euro bei umfangreichem Verwaltungsaufwand und 2 500 Euro bis 10 000 Euro bei außergewöhnlich hohem Verwaltungsaufwand.
(2) Die Verwaltungsgebühr entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Durchführung der Ersatzvornahme eingeleitet hat.