Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung
BbgKostO§ 15 Auslagen der Vollstreckungsbehörden
(1) Für jede Dienstreise und jeden Dienstgang der Vollstreckungsdienstkraft wird ein Wegegeld
bei einer Entfernung von bis zu 10 Kilometern in Höhe von 6 Euro, bis zu 20 Kilometern in Höhe von 12 Euro, bis zu 30 Kilometern in Höhe von 18 Euro, bis zu 40 Kilometern in Höhe von 24 Euro und darüber hinaus in Höhe von 30 Euro erhoben. Dabei ist jeweils die einfache Strecke zugrunde zu legen.
(2) Die übrigen Auslagen sind der Vollstreckungsbehörde vom Vollstreckungsschuldner zu erstatten. Zu den Auslagen gehören insbesondere:
Aufwendungen, die durch öffentliche Bekanntmachungen entstehen,
Beträge, die an Treuhänderinnen, Treuhänder, Sachverständige und Hilfspersonen der Vollstreckungsdienstkraft insbesondere bei der Öffnung von Türen oder Behältnissen oder bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs zu zahlen sind,
Aufwendungen für Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, für die Aberntung gepfändeter Früchte und die Erhaltung gepfändeter Tiere,
Steuern, die anlässlich der Pfandverwertung zu entrichten sind,
Gerichtskosten, insbesondere soweit sie bei der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen entstehen,
Zustellungsentgelte, mit Ausnahme der Entgelte für Standardbriefsendungen.
(3) Werden bei mehreren Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldnern gepfändete Sachen gemeinsam versteigert oder aus freier Hand veräußert, sind die Auslagen der gemeinsamen Verwertung auf die Vollstreckungsschuldnerinnen oder Vollstreckungsschuldner angemessen zu verteilen.