Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung

BbgKostO

§ 2 Grundsätze der Gebührenberechnung

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden die Gebühren für jede Vollstreckungsmaßnahme erhoben, auch wenn verschiedene oder gleichartige Vollstreckungsmaßnahmen wiederholt ergriffen werden. Der Berechnung der Gebühren nach den §§ 4 bis 6 wird die Summe der beizutreibenden Geldforderungen zugrunde gelegt, deretwegen gleichzeitig gemahnt oder vollstreckt wird.

§ 1 § 3