Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Kostenordnung

BbgKostO

§ 9 Androhungsgebühr

Für die Androhung eines Zwangsmittels wird eine Gebühr erhoben, wenn die Androhung nicht mit dem Verwaltungsakt verbunden ist, durch den eine sonstige Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Die Gebühr beträgt mindestens 10 Euro und höchstens 500 Euro.

§ 8 § 10