Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung

BbgLDV

§ 4 Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten

In den Fällen von § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes hat der die Leichenschau durchführende Arzt den bei

der Leiche verbleibenden Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen

Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular

„Sektionsschein“ deutlich zu kennzeichnen und die zuständige

untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 3 § 5