Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung
BbgLDV§ 4 Kennzeichnungs- und Benachrichtigungspflichten
In den Fällen von § 6 Abs. 4 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes hat der die Leichenschau durchführende Arzt den bei
der Leiche verbleibenden Fensterumschlag mit dem Blatt 3 des vertraulichen
Teils des Totenscheins und gegebenenfalls mit dem Formular
„Sektionsschein“ deutlich zu kennzeichnen und die zuständige
untere Gesundheitsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen.