Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung
BbgLDV§ 3 Ausnahmen bei der Ausstellung des Totenscheins
(1) Unter Beachtung des § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen
Bestattungsgesetzes kann ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt
für die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der
äußeren Umstände das Formular „Vorläufige
Bescheinigung über die Feststellung des Todes“ verwenden. Blatt 1 ist
für den Arzt bestimmt, der die vollständige Leichenschau
ausführt und verbleibt in dessen persönlichen Arztunterlagen. Blatt 2
ist für die Unterlagen des Arztes im Notfall- oder Rettungsdienst
bestimmt.
(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod,
ist die Todesursache nicht aufgeklärt oder handelt es sich um einen
unbekannten Toten, hat der die Leichenschau durchführende Arzt
unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen
und dafür Sorge zu tragen, dass diese den Formularsatz
„Totenschein“ erhält.