Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Leichenschaudokumentations-Verordnung

BbgLDV

§ 3 Ausnahmen bei der Ausstellung des Totenscheins

(1) Unter Beachtung des § 5 Abs. 2 des Brandenburgischen

Bestattungsgesetzes kann ein im Notfall- oder Rettungsdienst tätiger Arzt

für die Feststellung des Todes, des Todeszeitpunktes und der

äußeren Umstände das Formular „Vorläufige

Bescheinigung über die Feststellung des Todes“ verwenden. Blatt 1 ist

für den Arzt bestimmt, der die vollständige Leichenschau

ausführt und verbleibt in dessen persönlichen Arztunterlagen. Blatt 2

ist für die Unterlagen des Arztes im Notfall- oder Rettungsdienst

bestimmt.

(2) Ergeben sich Anhaltspunkte für einen nicht-natürlichen Tod,

ist die Todesursache nicht aufgeklärt oder handelt es sich um einen

unbekannten Toten, hat der die Leichenschau durchführende Arzt

unverzüglich die Polizei oder die Staatsanwaltschaft zu benachrichtigen

und dafür Sorge zu tragen, dass diese den Formularsatz

„Totenschein“ erhält.

§ 2 § 4