Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 7 Wertermittlung

Die Wertermittlung obliegt dem Vorstand der Teilnehmergemeinschaft. Er verstärkt sich hierzu durch bis zu vier Sachverständige, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus einer von ihr im Benehmen mit den landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (§ 109 des Flurbereinigungsgesetzes) aufgestellten Sachverständigenliste ausgewählt und bestellt werden. Sie dürfen nicht Beteiligte nach § 10 des Flurbereinigungsgesetzes und § 56 Abs. 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes sein. Für die Beiziehung besonderer anerkannter Sachverständiger gilt § 31 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes.

§ 6 § 8