Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 10 Gemeinschaftliche Anlagen

Die gemeinschaftlichen Anlagen können Körperschaften des öffentlichen Rechts zu Eigentum und Unterhaltung zugeteilt werden, sofern diese zustimmen.

§ 9 § 11