Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landentwicklungsgesetz

BbgLEG

§ 9 Betretungsrecht

Die Beauftragten der Teilnehmergemeinschaft und des Verbands (§ 26a des Flurbereinigungsgesetzes) sind berechtigt, zur Vorbereitung und zur Durchführung des Verfahrens Grundstücke zu betreten und die nach ihrem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen.

§ 8a § 10