Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung
BbgLFamKaV§ 1 Errichtung von Landesfamilienkassen
(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:
die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus,
der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee.
(2) Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in
Cottbus kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von
Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder
sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Landes Brandenburg oder
gemeinsamer vergleichbarer Einrichtungen mit dem Land Berlin übertragen
werden.
(3) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee kann
als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von einer
Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen
Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des
öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landes Brandenburg
übertragen werden.