Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung

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§ 1 Errichtung von Landesfamilienkassen

(1) Zu Landesfamilienkassen werden bestimmt:

die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in Cottbus,

der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee.

(2) Die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg mit Sitz in

Cottbus kann als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihr diese Aufgaben von

Körperschaften, Stiftungen, Anstalten des öffentlichen Rechts oder

sonstigen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen des Landes Brandenburg oder

gemeinsamer vergleichbarer Einrichtungen mit dem Land Berlin übertragen

werden.

(3) Der Kommunale Versorgungsverband Brandenburg mit Sitz in Gransee kann

als Landesfamilienkasse die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des

Einkommensteuergesetzes wahrnehmen, soweit ihm diese Aufgaben von einer

Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer sonstigen kommunalen

Körperschaft, kommunalen Anstalt oder kommunalen Stiftung des

öffentlichen Rechts mit Sitz im Gebiet des Landes Brandenburg

übertragen werden.

§ 2