Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung
BbgLFamKaV§ 2 Verfahren
(1) Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch
öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden
Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In dem Vertrag ist auch
die Kostentragung zu regeln.
(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der
übertragenden Familienkasse ein.
(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der
Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt
für Steuern an.