Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Landesfamilienkassenverordnung

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§ 2 Verfahren

(1) Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch

öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der übertragenden

Familienkasse und der jeweiligen Landesfamilienkasse. In dem Vertrag ist auch

die Kostentragung zu regeln.

(2) Die jeweilige Landesfamilienkasse tritt in die Rechtsstellung der

übertragenden Familienkasse ein.

(3) Die übertragende Familienkasse zeigt die Übertragung der

Aufgaben den betroffenen Kindergeldberechtigten sowie dem Bundeszentralamt

für Steuern an.

§ 1 § 3