Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz

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§ 1 Landesschuldbuch

(1) Für das Land Brandenburg besteht ein

Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient

der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.

(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium

der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung

dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 2