Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz
BbgLSBG§ 1 Landesschuldbuch
(1) Für das Land Brandenburg besteht ein
Landesschuldbuch. Dieses kann in elektronischer Form geführt werden. Es dient
der Begründung, Dokumentation und Verwaltung der dort eingetragenen Schulden.
(2) Das Landesschuldbuch wird vom Ministerium
der Finanzen geführt. Das Ministerium der Finanzen erlässt die zur Durchführung
dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.