Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz
BbgLSBG§ 2 Inhalt des Landesschuldbuches
(1) Das Landesschuldbuch besteht aus
Abteilungen. In Abtei lung1 werden
Sammelschuldbuchforderungen und Einzel schuldbuchforderungen eingetragen,
die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in
Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann
für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.
(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch
Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium
der Finanzen.