Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Landesschuldbuchgesetz

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§ 2 Inhalt des Landesschuldbuches

(1) Das Landesschuldbuch besteht aus

Abteilungen. In Abtei lung1 werden

Sammelschuldbuchforderungen und Einzel schuldbuchforderungen eingetragen,

die auf Zahlung einer Geldsumme lauten und ihrer Art nach in

Schuldverschreibungen verbrieft werden können. Das Ministerium der Finanzen kann

für weitere Schuldbuchforderungen zusätzliche Abteilungen einrichten.

(2) Über die Schuldbuchfähigkeit von durch

Gesetz oder Rechtsgeschäft begründeten Forderungen entscheidet das Ministerium

der Finanzen.

§ 1 § 3