Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Lehrkräftezulagenverordnung

BbgLZV

§ 2 Verwendung in der Lehrerausbildung und Lehrerfortbildung

Lehrkräfte erhalten für die Dauer ihrer Verwendung in der Aus- und Fortbildung von Lehrkräften eine Stellenzulage. Die Stellenzulage beträgt bei Verwendung als

Lehrkraft mit Aufgaben in der Ausbildung von Lehrkräften an Studienseminaren 150 Euro monatlich,

Lehrkraft mit Aufgaben in der Fortbildung von Lehrkräften ohne abgeschlossene Lehramtsbefähigung 100 Euro monatlich.

Einzelnorm

§ 1 § 3