Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 12 Zusatzqualifikationen

Wer die Befähigung für ein Lehramt oder eine Lehrbefähigung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat, kann Zusatzqualifikationen in schulischen Handlungsfeldern erwerben. Voraussetzung für den Erwerb ist in der Regel ein Studium an einer Universität einschließlich des Nachweises von Prüfungsleistungen. § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Studien- und Prüfungsordnungen bedürfen zur Anerkennung als Zusatzqualifikationen der vorherigen Genehmigung.

§ 11 § 13