Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 16 Landesschulbeirat

Der Landesschulbeirat berät das für Schule zuständige Ministerium in grundsätzlichen Fragen der Lehrerbildung. Das für Wissenschaft zuständige Ministerium sowie die an der Lehreraus- oder -weiterbildung beteiligten Hochschulen des Landes sind zu den betreffenden Beratungen einzuladen. § 139 Absatz 3 bis 6 des Brandenburgischen Schulgesetzes gilt entsprechend.

§ 15 § 17