Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 17 Schutz personenbezogener Daten

Das für Schule zuständige Ministerium und die staatlichen Schulämter dürfen personenbezogene Daten von Studierenden und von Lehramtskandidatinnen und Lehramtskandidaten verarbeiten, wenn dies für

die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst und seine Durchführung,

die Zulassung zur Staatsprüfung und ihre Durchführung und ihren Abschluss und

Anerkennungen

erforderlich ist.

§ 16 § 18