Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 4 Akkreditierung und Zugang zum Vorbereitungsdienst

(1) Die fachlichen Voraussetzungen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt sind erfüllt, wenn die von den Bewerberinnen und Bewerbern abgeschlossenen Studiengänge gemäß § 3 Absatz 2 akkreditiert oder reakkreditiert sind. Abweichend hiervon ist der Zugang zum Vorbereitungsdienst für ein Lehramt eröffnet, wenn der Abschluss Bachelor of Education und die Immatrikulation im Dualen Masterstudium gemäß § 1 Absatz 3 Satz 4 vorliegen. § 13 bleibt hiervon unberührt.

(2) Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung das Nähere zur Akkreditierung und Reakkreditierung von lehramtsbezogenen Studiengängen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

zur Beteiligung des für Schule zuständigen Ministeriums und

zur inhaltlichen Ausgestaltung sowie zu den Gegenständen des Verfahrens der Akkreditierung und Reakkreditierung unter Berücksichtigung lehramtsbezogener Besonderheiten.

§ 3 § 5