Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Lehrerbildungsgesetz

BbgLeBiG

§ 8d Verordnungsermächtigungen

Das für Schule zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den für Wissenschaft, Inneres und Finanzen zuständigen Mitgliedern der Landesregierung das Nähere zum Befähigungserwerb durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

die Feststellung der individuellen Voraussetzungen für den Befähigungserwerb,

die Art und den Umfang der nachzuweisenden Studienleistungen und deren Bewertung,

die für den Befähigungserwerb zugelassenen Fächer,

Umfang und Inhalt der Ausbildungsziele,

die Organisation der Ausbildungsmaßnahmen sowie das Zulassungsverfahren,

Bewertung der Leistungen während der Ausbildung und im Rahmen der Prüfung,

die Zulassungsvoraussetzungen zur Prüfung,

das Verfahren und die Bestandteile der Prüfung, Ermittlung der Noten sowie die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse und Berufung der Mitglieder,

die Folgen der Leistungsverweigerung während der Prüfung sowie das Nichtbestehen der Prüfung und

die Zeugnisse und Bescheinigungen.

§ 8c § 9