Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Marktüberwachungsdurchführungsgesetz für harmonisierte Bauprodukte
BbgMÜDhBauPG§ 2 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte
(1) Zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Absatz 2 ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für
die einheitliche Prüfung und Bewertung von harmonisierten Bauprodukten in technischer Hinsicht,
das Ergreifen von Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
das Ergreifen von Maßnahmen nach dem Marktüberwachungsgesetz für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen,
das Ergreifen von Maßnahmen nach der Verordnung (EU) 2019/1020 für Fälle, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht Erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zur Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das harmonisierte Bauprodukt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3. Sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das harmonisierte Bauprodukt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die Befugnis der oberen Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt. Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben. Im Übrigen bleiben die §§ 45 und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberührt.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Brandenburg.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.
Einzelnorm