Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, - im Interesse der
marktwirtschaftlichen Ordnung, der Förderung des Wettbewerbs, einer
ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes und einer ausreichenden Versorgung
der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen -
die Gründung und Entwicklung der kleinen und mittleren Unternehmen zu
fördern
die Stellung bestehender Unternehmen zu sichern und auszubauen.
(2) Für die Förderung der Freien Berufe sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes so anzuwenden, daß den Besonderheiten dieser
Berufe Rechnung getragen werden kann.
(3) Zur Erreichung dieses Zieles setzt das Land Brandenburg
seine Einrichtungen zur Wirtschaftsförderung ein und stellt Mittel aus dem
Landeshaushalt zur Verfügung.
(4) Die Förderungsmaßnahmen sollen
den Aufbau und die Verbesserung der regionalen und sektoralen
Wirtschaftsstruktur fördern,
zur Sicherung und Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen in
kleinen und mittleren Unternehmen dienen,
zum Abbau von Wettbewerbsnachteilen beitragen,
die rechtzeitige Anpassung an wirtschaftliche und
technologische Veränderungen sowie an die ökologischen
Rahmenbedingungen erleichtern.
(5) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.