Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz

BbgMFG

§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und

Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des

öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und

Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu

berücksichtigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in

Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt

sind, darauf hin, daß die Ziele des Gesetzes in gleicher Weise beachtet

werden.

(3) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und

Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil

für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern. Insbesondere

ist darauf hinzuwirken, daß im Bereich der Grundstückspolitik

verstärkt vom Institut des Erbbaurechts Gebrauch gemacht wird.

§ 1 § 3