Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Mittelstandsförderungsgesetz
BbgMFG§ 2 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und
Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes
unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und
Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu
berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in
Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt
sind, darauf hin, daß die Ziele des Gesetzes in gleicher Weise beachtet
werden.
(3) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und
Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil
für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern. Insbesondere
ist darauf hinzuwirken, daß im Bereich der Grundstückspolitik
verstärkt vom Institut des Erbbaurechts Gebrauch gemacht wird.