Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Musik- und Kunstschulgesetz
BbgMKSchulG§ 5 Anerkennungsverfahren, Hinzuziehung Dritter
(1) Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, zur Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis zu beleihen, wenn sie die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet und Gegenstand ihrer Tätigkeit nicht zugleich die Wahrnehmung von Interessen antragsberechtiger Musikschulen oder Kunstschulen ist. Die beliehene juristische Person steht unter der Fachaufsicht der für Kultur zuständigen obersten Landesbehörde. Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, sich bei Durchführung der Verfahren gemäß § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 2 zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2, 4 und 5 Dritter zu bedienen.
(2) Die Musikschulen und Kunstschulen dürfen die zur Prüfung der Voraussetzungen gemäß § 3 Absatz 2, 4 und 5 erforderlichen Daten an die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde, beauftragte Dritte oder beliehene juristische Personen des privaten Rechts übermitteln. Die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 dürfen im Rahmen ihrer Berechtigung die erforderlichen Daten bei den Musikschulen und Kunstschulen erheben. Die für Kultur zuständige oberste Landesbehörde darf die von den Musikschulen und Kunstschulen übermittelten Daten an die Stellen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 zu den dort genannten Zwecken übermitteln.