Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mehrarbeitsvergütungsverordnung
BbgMVergV§ 2 Gewährung von Mehrarbeitsvergütung
(1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A, deren Dienstverrichtung messbar ist, kann in folgenden Bereichen eine Vergütung für Mehrarbeit gezahlt werden:
in der Krankenversorgung,
im Polizeivollzugsdienst,
im Justizvollzugsdienst,
im Einsatzdienst der Feuerwehr,
im Schuldienst als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit,
im Bereich der Hochschulen als Lehrkraft für Unterrichtstätigkeit.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
Dienstes in Bereitschaft,
Schichtdienstes,
allgemein geltenden besonderen Dienstplanes, wenn ihn die Eigenart des Dienstes erfordert,
Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die Richtwerte eingeführt sind,
Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses.
(3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
einer Auslandsbesoldung nach § 52 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
einer Zulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes,
einer Zulage nach Nummer 7 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B der Anlage 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes.
Beamtinnen und Beamten des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, wird eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Zulagen gewährt. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 5 bis A 8 neben den in Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
(4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Einzelnorm