Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung
BbgMietspZV§ 1 Zuständigkeit
(1) Die Gemeinden sind zuständig für die Erstellung und Anerkennung sowie die Anpassung und Veröffentlichung von Mietspiegeln nach § 558c des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von qualifizierten Mietspiegeln nach § 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Örtlich zuständig ist die Gemeinde, für deren Gebiet der Mietspiegel erstellt wird.