Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Mietspiegelzuständigkeitsverordnung

BbgMietspZV

§ 2 Selbstverwaltungsaufgaben

Die Gemeinden mit mehr als 50 000 Einwohnern nehmen die Zuständigkeit nach § 1 Absatz 1 Variante 1 für die Erstellung, Anpassung und Veröffentlichung von einfachen Mietspiegeln nach § 558c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs als pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben wahr. Alle übrigen Aufgaben nach § 1 Absatz 1 nehmen die Gemeinden als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahr.

§ 1 § 3