Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Mobilitätsgesetz des Landes Brandenburg

BbgMobG

§ 26 Vernetzte Mobilität und Mobilitätsdaten

Das Land stellt für die Vernetzung von Mobilitätsangeboten das von der Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg GmbH betriebene Landesauskunftssystem für den Öffentlichen Verkehr als perspektivisch weiterzuentwickelnde multimodale Informationsplattform zur Verfügung.

§ 25 § 27