Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 1 Grundsatz
Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen
Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und
gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes
nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und
gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der
Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von
Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.