Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 1 Grundsatz

Die Grundstücksnachbarn haben ihre nachbarlichen

Beziehungen so zu gestalten, daß ihre individuellen und

gemeinschaftlichen Interessen mit den Erfordernissen, die an ein gutes

nachbarschaftliches Verhältnis zu stellen sind, übereinstimmen und

gegenseitig keine Schäden oder vermeidbare Belästigungen aus der

Nutzung der Grundstücke und Gebäude entstehen. Zur Beilegung von

Konflikten haben sie verantwortungsbewußt zusammenzuwirken.

§ 2