Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 2 Nachbar, Erbbauberechtigter
(1) Nachbar im Sinne dieses Gesetzes ist der Eigentümer
des an ein Grundstück angrenzenden Grundstücks.
(2) Im Falle der Belastung des Grundstücks mit einem
Erbbaurecht tritt der Erbbauberechtigte an die Stelle des
Grundstückseigentümers.