Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung
(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur
ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten
der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für
die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die
Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung
ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.