Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 35 Benutzung und Kosten der Unterhaltung

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, ist zur

ausschließlichen Benutzung der Einfriedung berechtigt und hat die Kosten

der Unterhaltung der Einfriedung zu tragen.

(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so gilt für

die gemeinsame Benutzung und Unterhaltung der Einfriedung auch dann die

Regelung des § 922 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die Einfriedung

ganz auf einem der Grundstücke errichtet ist.

§ 34 § 36