Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 34 Kosten der Errichtung
(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die
Kosten der Einfriedung zu tragen.
(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die
Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur
für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.
2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1
maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.
2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach
§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2
entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen
Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.