Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 34 Kosten der Errichtung

(1) Wer zur Einfriedung allein verpflichtet ist, hat die

Kosten der Einfriedung zu tragen.

(2) Haben Nachbarn gemeinsam einzufrieden, so tragen sie die

Kosten der Einfriedung je zur Hälfte. Ist bei gemeinsamer Einfriedung nur

für eines der beiden Grundstücke eine Einfriedung nach § 32 Abs.

2 vorgeschrieben, so sind die Kosten einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1

maßgebend; die Mehrkosten trägt der gemäß § 32 Abs.

2 verpflichtete Grundstückseigentümer. Die bei einer Einfriedung nach

§ 32 Abs. 3 gegenüber einer Einfriedung nach § 32 Abs. 1 oder 2

entstehenden Mehrkosten der Errichtung trägt der Nachbar, von dessen

Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen.

§ 33 § 35