Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes,
Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m
regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum
Nachbargrundstück einzuhalten, daß
bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,
bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und
im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens
ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden
beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur
Grenze gemessen.
Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an
der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten
Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.
(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken
einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder
zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.