Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 37 Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken

(1) Mit Bäumen außerhalb des Waldes,

Sträuchern und Hecken (Anpflanzungen) von über 2 m

regelmäßiger Wuchshöhe ist ein solcher Abstand zum

Nachbargrundstück einzuhalten, daß

bei Obstbäumen ein Abstand von 2 m,

bei sonstigen Bäumen ein Abstand von 4 m und

im übrigen für jeden Teil der Anpflanzung der Abstand mindestens

ein Drittel seiner Höhe über dem Erdboden

beträgt. Der Abstand wird waagerecht und rechtwinklig zur

Grenze gemessen.

Bei Bäumen wird der Abstand von der Mitte des Stammes an der Stelle gemessen, an

der dieser aus dem Boden tritt. Im Übrigen wird der Abstand von der äußersten

Stelle der Anpflanzung gemessen, die der Grenze am nächsten ist.

(2) Der doppelte Abstand ist gegenüber Grundstücken

einzuhalten, die landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzt oder

zu diesem Zweck vorübergehend nicht genutzt werden.

§ 36 § 38