Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften
§ 37 gilt nicht für
Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen
werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine
Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;
Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;
Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu
öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von
jeweils mehr als 4 m Breite;
Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das
öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.
§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht
andere Grenzabstände vorschreibt.