Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 38 Ausnahmen von den Abstandsvorschriften

§ 37 gilt nicht für

Anpflanzungen, die hinter einer geschlossenen Einfriedung vorgenommen

werden und diese nicht überragen; als geschlossen gilt auch eine

Einfriedung, deren Bauteile breiter sind als die Zwischenräume;

Anpflanzungen auf öffentlichen Verkehrsflächen;

Anpflanzungen an den Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, zu

öffentlichen Grünflächen und zu oberirdischen Gewässern von

jeweils mehr als 4 m Breite;

Hecken, die nach § 33 auf der Grenze angepflanzt werden oder die das

öffentliche Recht als Einfriedung vorschreibt.

§ 37 gilt ferner nicht, wenn das öffentliche Recht

andere Grenzabstände vorschreibt.

§ 37 § 39