Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 41 Ersatzanpflanzungen

Werden für Anpflanzungen, bei denen der Anspruch auf

Beseitigung nach § 40 ausgeschlossen ist, Ersatzanpflanzungen oder

Nachpflanzungen vorgenommen, so sind die nach diesem Gesetz vorgeschriebenen

Abstände einzuhalten. Dies gilt nicht für die Ersetzung einzelner

abgestorbener Heckenpflanzen einer geschlossenen Hecke.

§ 40 § 42