Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von

Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten,

ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das

Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für

Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten,

beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige

Höhe hinausgewachsen sind.

§ 39 § 41