Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 40 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs
Der Anspruch nach diesem Gesetz auf Beseitigung von
Anpflanzungen, die die vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhalten,
ist ausgeschlossen, wenn der Nachbar nicht bis zum Ablauf des zweiten auf das
Anpflanzen folgenden Kalenderjahres Klage auf Beseitigung erhoben hat. Für
Anpflanzungen, die zunächst die vorgeschriebenen Abstände einhalten,
beginnt die Frist, wenn sie über die nach diesem Gesetz zulässige
Höhe hinausgewachsen sind.