Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 45 Unterhaltung
(1) Der Berechtigte hat die nach § 44 Abs. 1 verlegten
Leitungen oder die nach § 44 Abs. 2 hergestellten Anschlußleitungen
auf seine Kosten zu unterhalten. Zu den Unterhaltungskosten der Teile der
Leitungen, die von ihm mitbenutzt werden, hat er einen angemessenen Beitrag zu
leisten.
(2) Zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 darf der Berechtigte oder der von ihm Beauftragte das
betroffene Grundstück betreten.