Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 44 Leitungen in Privatgrundstücken

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks müssen dulden, daß durch ihr Grundstück der

Eigentümer und die Nutzungsberechtigten des Nachbargrundstücks auf

eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführen, wenn

das Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig,

der Anschluß an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz anders

nicht möglich und

die damit verbundene Beeinträchtigung nicht erheblich

ist.

(2) Ist das betroffene Grundstück an das Versorgungs- und

Entwässerungsnetz bereits angeschlossen und reichen die vorhandenen

Leitungen aus, um die Versorgung oder Entwässerung der beiden

Grundstücke durchzuführen, so beschränkt sich die Verpflichtung

nach Absatz 1 auf das Dulden des Anschlusses. Im Falle des Anschlusses ist zu

den Herstellungskosten des Teils der Leitungen, der nach dem Anschluß

mitbenutzt werden soll, ein angemessener Beitrag und auf Verlangen Sicherheit

in Höhe des voraussichtlichen Beitrags zu leisten. In diesem Falle darf

der Anschluß erst nach Leistung der Sicherheit vorgenommen werden.

(3) Bestehen mehrere Möglichkeiten der Durchführung,

so ist die für das betroffene Grundstück schonendste zu wählen.

§ 43 § 45