Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 5 Begriff der Nachbarwand
Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke
errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als
Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.