Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 5 Begriff der Nachbarwand

Nachbarwand ist die auf der Grenze zweier Grundstücke

errichtete Wand, die den auf diesen Grundstücken errichteten Bauwerken als

Abschlußwand oder zur Unterstützung oder Aussteifung dient.

§ 4 § 6