Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 6 Errichten und Beschaffenheit der Nachbarwand
(1) Eine Nachbarwand darf nur errichtet werden, wenn die
Errichtung baurechtlich zulässig ist und beide Nachbarn die Errichtung
schriftlich vereinbart sowie grundbuchrechtlich gesichert haben.
(2) Die Nachbarwand ist in einer solchen Bauart und Bemessung
auszuführen, daß sie den Bauvorhaben beider Nachbarn genügt.
Der Erbauer braucht die Wand nur für einen Anbau herzurichten, der an sie
keine höheren Anforderungen stellt als sein eigenes Bauvorhaben.
(3) Erfordert keines der beiden Bauvorhaben eine stärkere
Wand als das andere, so darf die Nachbarwand höchstens mit der Hälfte
ihrer notwendigen Stärke auf dem Nachbargrundstück errichtet werden.
Erfordert ein Bauvorhaben eine stärkere Wand, so ist die Wand zu einem
entsprechend größeren Teil auf diesem Grundstück zu errichten.