Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 61 Übergangsvorschriften

(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses

Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach

diesem Gesetz.

(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei

Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den

Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn

der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses

Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder

die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.

(3) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes

bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei

dem bisherigen Recht sein Bewenden.

§ 60 § 62