Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 61 Übergangsvorschriften
(1) Der Umfang von Rechten, die bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes bestehen, richtet sich unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 2 nach
diesem Gesetz.
(2) Der Anspruch auf Beseitigung von Pflanzen, die bei
Inkrafttreten des Gesetzes vorhanden sind und deren Grenzabstände den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht entsprechen, ist ausgeschlossen, wenn
der Nachbar nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Klage auf Beseitigung erhoben hat oder
die Pflanzen dem bisherigen Recht entsprechen.
(3) Ansprüche auf Zahlung aufgrund dieses Gesetzes
bestehen nur, wenn das den Anspruch begründende Ereignis nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten ist; anderenfalls behält es bei
dem bisherigen Recht sein Bewenden.