Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz

BbgNRG

§ 60 Veränderung des Grundwasserspiegels

(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines

Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder

chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der

Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem

Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.

(2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften

bleiben hiervon unberührt.

§ 59 § 61