Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Nachbarrechtsgesetz
BbgNRG§ 60 Veränderung des Grundwasserspiegels
(1) Der Eigentümer und die Nutzungsberechtigten eines
Grundstücks dürfen auf dessen Untergrund mit physikalischen oder
chemischen Mitteln nicht in einer Weise einwirken, daß der
Grundwasserspiegel steigt oder sinkt und dadurch auf einem
Nachbargrundstück erhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden.
(2) Erlaubnisse nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften
bleiben hiervon unberührt.