Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz
BbgNdG§ 3 Dachverband niederdeutscher Verbände und Vereine und Verbandsklagerecht
(1) Die Interessen der Bürgerinnen und Bürger, die der niederdeutschen Sprachgruppe angehören, können auf Landes- und kommunaler Ebene von einem anerkannten Dachverband der niederdeutschen Verbände und Vereine wahrgenommen werden.
(2) Die Anerkennung des Dachverbandes der niederdeutschen Verbände und Vereine erfolgt durch das für die Angelegenheiten des Niederdeutschen zuständige Ministerium nach Anhörung des Bundesrates für Niederdeutsch, wenn der Verband
nach seiner Satzung nicht nur vorübergehend die Belange der niederdeutschen Sprache fördert,
zum Zeitpunkt der Anerkennung mindestens drei Jahre besteht und in diesem Zeitraum im Sinne der Nummer 1 tätig gewesen ist,
die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung bietet; dabei sind Art und Umfang seiner bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis, eine demokratische Binnenstruktur sowie die Leistungsfähigkeit des Verbandes zu berücksichtigen, und
wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit ist.
(3) Das Land Brandenburg unterstützt den Dachverband finanziell jährlich mit Projektmitteln in Höhe von in der Regel 50 000 Euro. Für bundesländerübergreifende Vorhaben, die sich auch auf Brandenburg erstrecken und mit dem Dachverband nach Absatz 1 abgestimmt sind, unterstützt das Land den Bundesrat für Niederdeutsch finanziell mit Projektmitteln in Höhe von bis zu 5 000 Euro jährlich. Darüber hinaus können weitere Vorhaben zu Erhalt und Förderung der niederdeutschen Sprache zusätzlich gefördert werden.
(4) Der nach Absatz 2 anerkannte Verband kann, ohne in seinen Rechten verletzt zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Maßnahmen des Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft oder gegen ihre Unterlassung einlegen, wenn geltend gemacht wird, dass die Maßnahme oder ihr Unterlassen zu Vorschriften des Landesrechts in Widerspruch steht, die Rechte der niederdeutschen Sprachgruppe oder ihrer Angehörigen begründen. Soweit eine Angehörige oder ein Angehöriger der niederdeutschen Sprachgruppe selbst seine Rechte durch eine Klage verfolgen kann oder hätte verfolgen können, sind Rechtsbehelfe nach Satz 1 unzulässig.