Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Niederdeutsch-Gesetz

BbgNdG

§ 7 Bildung

(1) In der Kindertagesbetreuung kann und in Schulen soll bei genug Nachfrage die niederdeutsche Sprache altersgerecht in die Spielgestaltung und Bildungsarbeit einbezogen werden.

(2) In Schulen kann die niederdeutsche Sprache Gegenstand begegnungssprachlichen und fremdsprachlichen Unterrichts sein, als Unterrichtssprache Verwendung finden und in außerunterrichtlichen Angeboten vermittelt werden.

(3) Das Land fördert in Kooperation mit anderen Bundesländern des niederdeutschen Sprachraumes im Rahmen der Lehrkräftebildung die Qualifikation der Lehrkräfte in der niederdeutschen Sprache.

(4) Für Erzieherinnen und Erzieher in Kindertagesstätten unterstützt das Land die Entwicklung von bedarfsorientierten Aus-, Fort- und Weiterbildungsangeboten in der niederdeutschen Sprache.

(5) Das Land unterstützt Aktivitäten zur Beschaffung von Lehr- und Lernmitteln und zur Erprobung und Etablierung von Sprachvermittlungsangeboten in Kindertagesstätten, Schulen und Einrichtungen der Erwachsenenbildung. Bei geeigneten Landeswettbewerben, insbesondere für Schülerinnen und Schüler, wird auf eine angemessene Einbindung der niederdeutschen Sprache hingewirkt.

(6) Die Geschichte der niederdeutschen Sprache und Kenntnisse über die niederdeutsche Sprache werden in Schulen angemessen vermittelt.

§ 6 § 8