Gesetze / Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz
BbgNiRSchG§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.