Gesetze / Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz

BbgNiRSchG

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist die Wahrung und Stärkung des Schutzes von Nichtraucherinnen und Nichtrauchern vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen.

§ 2