Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Potsdam / 2012
Verwaltungsgericht Potsdam Urteil vom 27.11.2012 – 3 K 1346/09
3. Kammer
Tenor§
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand§
Die Klägerin begehrt eine eingeschränkte Erlaubnis zum Betrieb einer für Raucher zugelassenen Dorfschänke.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2009, eingegangen am 11. März 2009, beantragte sie beim Beklagten eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 Brandenburgisches Nichtrauchendenschutzgesetz (BbgNiRSchG) für ihren 170 m² großen Gastronomiebetrieb in .... Sie beruft sich auf einen durch das Rauchverbot verursachten starken Umsatzrückgang, da im Tagesdauerschnitt statt der üblichen 20 - 30 Gäste nur noch 3 - 5 zu verzeichnen seien. Da die in Brandenburg gehandhabte Rauchverbotsregelung unverhältnismäßig in ihre Grundrechte eingreife, würde sie sich mit einer Ausgestaltung der Ausnahme derart einverstanden erklären, nach der in der Zeit von 12.00 – 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr ein Rauchverbot in ihrer Gaststätte bestehe und ab 20.00 Uhr geraucht werden dürfe mit der Auflage, dass kein Jugendlicher unter 18 Jahren Zutritt erhalte und auch keine Speisen mehr zubereitet und verabreicht werden dürften.
Mit Bescheid vom 16. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, dass § 4 Abs. 2 BbgNiRSchG für Gaststätten die Möglichkeit vorsehe, in einem abgetrennten Nebenraum, der mit dem übrigen Raum nicht in einem ständigen Luftaustausch stehe, einen Raucherbereich zu schaffen. Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG diene ausschließlich dazu, bei schwer vorhersehbaren Härtefällen eine Ausnahme zu ermöglichen. Denkbar seien Einzelfälle, bei denen zwingende medizinische oder therapeutische Gründe einem Rauchverbot entgegenstünden, wie z. B. bei Patientinnen oder Patienten, die sich im Bereich der Palliativmedizin oder zu einer psychiatrischen Behandlung oder aufgrund richterlicher Anordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der forensischen Psychiatrie im Maßregelvollzug befänden.
Mit ihrem am 5. Mai 2009 erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass unter § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG nicht Fälle – wie bereits unter Abs. 1 der Vorschrift geregelt - der zwingenden medizinischen oder therapeutisch begründeten Erlaubnistatbestände fallen könnten. Nach einer Gesetzesauslegung, die den Wortlaut und den Sinnzusammenhang zu Grunde lege, könnten in Abs. 3 der Vorschrift nur andere Fälle gemeint seien. Das Tatbestandsmerkmal, „soweit durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt sei“, könne u. a. gegeben sein, wenn durch ein zeitlich befristetes Rauchverbot die Gefährdung Dritter dadurch ausgeschlossen werde, dass in diesen Zeiten z. B. Jugendliche unter 18 Jahren keinen Zutritt hätten. Sie hege im Übrigen auch verfassungsrechtliche Bedenken, da nach dem Grundgesetz nur ein bundesweites Rahmengesetz die gleichmäßige Belastung des Gastronomiebetriebes hätte sicherstellen können, denn durch die unterschiedlichen Regelwerke der Bundesländer würden die in Deutschland tätigen Kleingastronomen gleichheitswidrig und unverhältnismäßig belastet.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2009, zugestellt am 14. Juli 2009, wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Unter Anknüpfung an die Begründung des Ausgangsbescheids und der geänderten Rechtslage führte er aus, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung, weder nach § 4 Abs. 2 noch nach § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG, nicht vorlägen. Die Klägerin verfüge nicht über einen baulich abgetrennten Nebenraum. Auch überschreite deren Gaststätte die für eine Ausnahme geforderte Fläche von bis zu 75 m² deutlich. Die Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG stünde im Ermessen der Behörde und setze zwingend voraus, dass Gefährdungen anderer ausgeschlossen seien. Nach dem Zweck des Nichtrauchendenschutzgesetzes müsse verhindert werden, dass Nichtraucherinnen oder Nichtraucher durch eine Ausnahme den gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens in Gaststätten ausgesetzt würden. Nach der Konzeption des Gesetzes reiche es nicht aus, nur die unter 18jährigen Personen zu schützen oder den Schutz auf die üblichen Essenszeiten zu begrenzen. Denn das Rauchverbot gelte generell auch in den Gaststätten, die keine Speisen zubereiten, sofern deren Fläche 75 m² überschreite. Daher würden die von der Klägerin angebotenen Einschränkungen einer Ausnahmegenehmigung nicht verhindern, dass Nichtraucherinnen und Nichtraucher zumindest teilweise dem Tabakrauch ausgesetzt werden würden. Die Regelungen unterlägen auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere sei die Kompetenzregelung des Grundgesetzes eingehalten, denn dem Landesgesetzgeber stünde für diesen Gegenstand die Gesetzeskompetenz nach Art. 70 GG zu. Da der Bund von seiner Zuständigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, träte eine Sperrwirkung nicht ein. Grundrechte des Gaststättenbetreibers aus Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG würden nicht verletzt. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Klägerin durch das Rauchverbot und den damit verbundenen Umsatzrückgang betroffen sei. Angesichts der überragenden Bedeutung des Gemeinschaftsguts der Gesundheit – welches sogar ein totales Rauchverbot rechtfertige – habe die Berufsfreiheit der Klägerin zurück zu stehen. Der Situation der Kleingastronomen sei durch die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 BbgNiRSchG ausreichend Rechnung getragen. Der Klägerin sei es zumutbar, für ihre Fläche von 170 m² entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Ebenso wenig sei wegen der unterschiedlichen Landesgesetze ein Gleichheitsverstoß gegeben, denn dies sei Ergebnis des föderativen Aufbaus der Bundesrepublik. Da die Gesetzeskompetenzen bei den Ländern lägen, könnten diese ihre Kompetenzen generell unterschiedlich ausfüllen, wodurch der Vielfalt und Individualität der einzelnen Regionen Rechnung getragen werden könne. Im Übrigen sei die bundesstaatliche Gliederung der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 79 Abs. 3 GG unantastbar, wodurch das föderative Gepräge den gleichen verfassungsrechtlichen Rang wie der Gleichheitssatz genieße. Die mit dem föderativen Aufbau notwendig verbundenen Ungleichbehandlungen würden daher einer Bewertung staatlichen Handelns anhand des allgemeinen Gleichheitssatzes vorausgehen.
Mit der am 12. August 2009 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Bezugnehmend auf ihr Vorbringen im Vorverfahren macht sie geltend, dass bei einer nach dem objektivierten Willen vorzunehmenden Gesetzesauslegung der hier maßgebliche § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG weitere Ausnahmen unabhängig oder auch gerade beim Fehlen der in den vorausgehenden Absätzen der Vorschrift geregelten Fällen zulasse.
Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Urteil vom 30. Juli 2008 – 1 BvR 3262/07 u. a. - klargestellt, dass entweder ein striktes Rauchverbot ohne Ausnahmen verfassungsgemäß sei oder aber Ausnahmen zugelassen werden könnten. In einem solchen Fall müssten diese Ausnahmen aber aufgrund des durch Art. 14 GG geschützten eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs an der Größe, der Beschaffenheit und der Anzahl der Stammgäste gemessen werden. Im Übrigen käme der Gesundheit zwar eine hohe Bedeutung zu, aber sie begründe kein sich zwingend aus dem Grundgesetz ergebendes Staatsziel. Wenn man die Volksgesundheit als Gesetzesziel akzeptiere, seien die Regelungen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Zu berücksichtigen sei die in ländlichen Gebieten im Vergleich zu Klein- und Großstädten höhere Rauchgewohnheit der erwachsenen Bevölkerung. Auch der Raucher habe einen Anspruch darauf, an der Gemeinschaft und an geselligen Zusammentreffen teilhaben zu dürfen. Darüber hinaus habe das Rauchverbot in getränkegeprägten Gaststätten zu dramatischen Rückgängen geführt, die sich teilweise, insbesondere für Einraumkneipen, auch existenzvernichtend gewirkt hätten. Was für die Einraumkneipen in den Großstädten gelte, müsse auch für Dorfkneipen, die naturgemäß über größere Räume verfügten, im ländlichen Bereich gelten. Die ländlichen Gaststätten müssten in touristischen Gebieten größer sein, damit auf einer Bühne Unterhaltungsveranstaltungen angeboten werden könnten.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. April 2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10. Juli 2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG in der Weise zu erteilen, dass in ihrer in ... gelegenen Dorfgaststätte zu bestimmten Tages- und Öffnungszeiten unter Auflage das Rauchen gestattet wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dass der Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG nicht eingreife, da bereits die zwingenden Voraussetzungen der Vorschrift nicht gegeben seien. Eine im Ermessen der Behörde stehende Ausnahmegenehmigung könne nur dann erteilt werden, wenn durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt sei, dass Gefährdungen Dritter ausgeschlossen seien. Es genüge daher nicht, dass nur Personen unter 18 Jahren nicht den Gefährdungen des Passivrauchens ausgesetzt seien. Dies werde durch die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 2 BbgNiRSchG unterstrichen, der für Gaststätten mit einer Fläche von über 75 qm keine Ausnahmen zuließe. Hinsichtlich der von der Klägerin geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken verweist der Beklagte im Wesentlichen auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids. Einer Rahmengesetzgebung hätte es nicht bedurft, da es diese seit der Föderalismusreform im Jahr 2006 nicht mehr gäbe.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer mit Auflagen versehenen Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage ist § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG in der Fassung vom 15. Juli 2010 (GVBl. I 110, Nr. 28).
Nach dieser Vorschrift kann das Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz weitere Ausnahmen (vom in § 2 Abs.1 Nr. 8 BbgNiRSchG für den öffentlich zugänglichen Bereich von Gaststätten angeordneten Rauchverbots) zulassen, soweit durch bauliche oder andere Maßnahmen sichergestellt ist, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen ist. Diese Vorschrift enthält bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um eine im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung herbeizuführen. Vorliegend sind mit der von der Klägerin verfolgten Ausnahmegenehmigung bereits die als zwingend anzusehenden Tatbestandsvoraussetzungen „durch bauliche oder andere Maßnahmen“…“Gefährdung Dritter“ nicht gegeben. Es reicht nämlich nicht aus, allein Personen unter 18 Jahren vor Gefährdungen des Passivrauchens zu schützen, denn der vom Gesetzgeber hier gewählte Begriff „Dritter“ bezieht alle denkbaren Personengruppen ein und lässt daher eine altersmäßige Einschränkung nicht zu. Dafür spricht auch ein systematischer Vergleich mit der Ausnahmeregelung unter Abs. 2 der Vorschrift, der mit seiner differenzierten Ausgestaltung Jugendschutzbelange erfasst und anders als Abs. 3 der Vorschrift zwischen Personengruppen unterscheidet. Auch die von der Klägerin angebotene Einschränkung einer Rauchererlaubnis auf bestimmte Essenszeiten reicht nicht aus, um von der in Abs. 3 der Vorschrift bezweckten uneingeschränkten Sicherstellung der Nichtgefährdung Dritter durch Passivrauchen ausgehen zu können.
Neben einer Auslegung nach dem Wortlaut ergibt aber auch eine systematische Betrachtung, dass der Gesetzgeber für Gaststätten, die - wie die der Klägerin - nur über einen Raum verfügen, abschließend in § 4 Abs. 2 Satz 3 BbgNiRSchG bestimmt hat, dass das Rauchverbot für diese nur dann nicht gilt, wenn sie weniger als 75 m² groß sind (vgl. Nr. 1 und Nr. 2) und die weiteren Voraussetzungen nach Nr. 3 -5 eingehalten werden. Darüber hinaus sollen ersichtlich im Hinblick auf die gesundheitlichen Gefahren des Passivrauchens keine Ausnahmen vorgenommen werden.
Im Übrigen erstreckt sich nach der gesetzlichen Begründung zu § 4 Abs. 3 BbGNiRSchG (LandtagsDrucksache 4/4895) die Vorschrift auf schwer vorhersehbare Einzelfälle, die im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Ausnahme rechtfertigen. U. a. ist danach an Fälle gedacht, in denen den Rauchenden ein Verlassen von Räumlichkeiten bzw. Gebäuden aus faktischen Gründen (z. B. wegen einer Gehbehinderung) nicht möglich ist.
Im Hinblick auf die hier angestrebte Ausnahme für Einraumgaststätten auf dem Land ist wegen der Regelung unter § 4 Abs. 2 BbgNiRSchG daher im Ergebnis davon auszugehen, dass dieser Lebenssachverhalt abschließend geregelt wurde und daher kein unvorhersehbarer Härtefall ist, der den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 BbgNiRSchG eröffnen könnte. Im Übrigen ist die Rauchverbotsreglung für Gaststätten im Land Brandenburg auch nicht verfassungswidrig und greift nicht unverhältnismäßig in verfassungsrechtlich geschützte Rechte der Klägerin ein. Es ist zwar davon auszugehen, dass das Rauchverbot die Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 49 Abs. 1 BbgVerfG beeinträchtigt, da der Klägerin die Möglichkeit genommen wird, darüber zu bestimmen, ob ihren Gästen das Rauchen gestattet oder untersagt wird. Sie wird nämlich daran gehindert, ihre Leistungen gegenüber solchen Gästen zu erbringen, die in ihrer Gaststätte nicht auf das Rauchen verzichten wollen. Diese Beeinträchtigung der beruflichen Betätigung ist auch nicht ein bloßer Reflex, sondern stellt einen unmittelbaren Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar (vgl. BVerf, Urteil vom 30.07.2008 -1 BvR 3262/07 u. a., NJW 2008, 2409, Rn. 91 - 94). Wie bereits in dem von der Kammer entschiedenen Fall zum Rauchverbot in Spielhallen (Urteil vom 28.08.2012 – VG 3 K 3158/09 -) ausgeführt, sind solche als schwerwiegend zu bewertenden Eingriffe, nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, die durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Einschränkungen der Berufsfreiheit stehen unter dem Gebot der Verhältnismäßigkeit. Daher müssen die Eingriffe zur Erreichung der Eingriffsziele geeignet und erforderlich sein und dürfen nicht weiter gehen, als es die Belange des Gemeinwohls erfordern. Die Eingriffsmittel dürfen zudem nicht übermäßig belastend sein, so dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt ist (vgl. BVerfG, Urteil v. 30.07.2008, a. a. O.).
Vorliegend genügen die von der Klägerin angegriffenen Regelungen des BbgNiRSchG über das Rauchverbot in Gaststätten diesen Anforderungen. Bei der Prüfung ist zu berücksichtigen, dass der brandenburgische Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts reagiert hat und weitere Ausnahmen, insbesondere für die sog. Eckkneipen zugelassen hat. Aus der gesetzlichen Gestaltung und der Begründung geht hervor, dass der Landesgesetzgeber nicht von einem strikten unbedingten - ebenfalls vom Bundesverfassungsgericht für zulässig erachteten - Schutzkonzept, welches die gegenläufigen Interessen der Gaststättenbetreiber und Raucher im Ergebnis vollständig zurücktreten lässt, ausgeht, sondern ein Schutzkonzept gewählt hat, das den Freiheitsrechten der Gaststättenbetreiber und Rauchern mehr Raum lässt. Dies hat Folgen bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit, da der Gesetzgeber dann die Vor- und Nachteile für die jeweils betroffenen Rechtsgüter gegeneinander abwägen muss. Wie bereits im Verfahren VG 3 K 3158/09 ausgeführt, hat dies der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Nichtrauchendenschutzgesetzes in nicht zu beanstandender Weise getan. Das Rauchverbot beruht auf vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls. Das Ziel des Gesetzes ist nach § 1 BbgNiRSchG, die Nichtraucherinnen und Nichtraucher vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu schützen. Da der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu den überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern zählt, die selbst objektive Berufszulassungsvoraussetzungen zulässig machen, begegnen Beschränkungen der Berufsausübung grundsätzlich keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Rauchverbot ist ein geeignetes und auch erforderliches Eingriffsmittel. Die Eignung ist zu bejahen, da ein Rauchverbot in Gaststätten dazu beiträgt, dass die Gäste dem Passivrauch nicht ausgesetzt werden. Es steht auch kein anderes weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung (vgl. BVerfG, Urteil vom 30.07.2008, a. a. O. Rn. 115). Auch bei der Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit noch gewährleistet. Die mit dem Änderungsgesetz vom 15. Juli 2010 geschaffene Ausnahmeregelung ist auch für Gaststättenbetreiber auf dem Land zumutbar. Ausschlaggebend ist hier zunächst der Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, dem es obliegt, bei der Auswahl des Schutzkonzepts die widerstreitenden Interessen zu berücksichtigen. Bei der Zuordnung und Abwägung der kollidierenden Interessen hat er die unterschiedlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelung durch Härteregelungen aufzufangen oder mithilfe weiterer Differenzierungen Rechnung zu tragen. Die hier vorliegenden Ausnahmetatbestände genügen diesen Anforderungen. Mit der Einführung des § 4 Abs. 2 BbgNiRSchG, wonach das Rauchverbot für Einraumgaststätten bis zu einer Fläche von 75 m² unter bestimmten weiteren Voraussetzungen nicht gilt, ist er insoweit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gefolgt, um eine stärkere Belastung dieser Gruppe einschließlich der Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz zu vermeiden. Diese Grenzziehung liegt im Rahmen des gesetzlichen Gestaltungsspielraums und ist auch für Gaststättenbetreiber mit einer größeren Gastraumfläche zumutbar, da es ihnen möglich ist, durch entsprechende bauliche Maßnahme einen abgetrennten Nebenraum zu schaffen, auch wenn dies einen gewissen finanziellen Aufwand mit sich bringt. Dies gilt insbesondere für die Klägerin, denn aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Plan geht eindeutig hervor, dass in ihrer Gaststätte, die ohnehin eine räumliche Gliederung in einen Vor- und Hauptraum erkennen lässt, ohne größeren Aufwand ein abgrenzbarer Nebenraum geschaffen werden könnte. Unabhängig davon, ob aus Art. 2 Abs. 2 GG unmittelbar eine Schutzpflicht zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen folgt, durfte der brandenburgische Gesetzgeber das von ihm ausgewählte Schutzniveau so festlegen. Im Übrigen ist schon nicht ersichtlich, ob – wie von der Klägerin vorgetragen - durch anderes Suchtverhalten (z. B. Alkoholkonsum) dem Passivrauchen vergleichbare Gefährdungen Dritter ausgehen können, so dass diese Frage bei der Abwehr von Gesundheitsgefährdungen durch das Passivrauchen unbeachtlich ist.
Darüber hinaus kann kein Verstoß gegen die vom Grundgesetz vorgegebene Kompetenzregelung festgestellt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 Abs. 1 GG zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Passivrauchen bejaht und zugleich ausgeführt, dass solange der Bund von einer möglicherweise ihm zustehenden konkurrierenden Gesetzgebung (Art. 74 GG) keinen Gebrauch gemacht habe, die Sperrwirkung des Art. 72 GG nicht eingreife (BVerfG, Urteil v. 30.07.2008, a. a. O. Rn. 97 f.). Im Übrigen hat der Beklagte zu Recht betont, dass der vom Grundgesetz vorgesehene föderative Aufbau zwangsläufig unterschiedliche landesrechtliche Regelungen hervorbringe und insoweit dadurch der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) nicht eo ipso verletzt sein kann. Das Erfordernis einer Rahmengesetzgebung entfällt schon deshalb, da diese Kompetenz des Bundes mit der Föderalismusreform im Jahre 2006 aufgegeben wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss§
Der Streitwert wird auf 5000,00 Euro festgesetzt.
Gründe§
Mangels genügender Anhaltspunkte entspricht der Streitwert dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG).