Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz

BbgOrdG

§ 2

(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.

(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.

(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.

(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.

§ 1 § 3