Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz

BbgOrdG

§ 5

Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 4 § 6