Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Ordensgesetz
BbgOrdG§ 5
Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind verpflichtet, den Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten die für die Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.